St. Johannes Schützenbruderschaft Altenberge 1677 e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „St. Johannes Schützenbruderschaft Altenberge“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 48341 Altenberge.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des Schützenbrauchtums. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Schützenfesten.

§ 3
Verwendung von Mitteln

Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keine Gewinne und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 4
Mitgliedschaft

Aktives Mitglied der St. Johannes Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Soweit Damen Interesse an einer Mitgliedschaft in der St. Johannes Schützenbruderschaft haben, besteht diese Möglichkeit. Damen in der St. Johannes Schützenbruderschaft erwerben eine passive Mitgliedschaft.

Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein geschieht durch schriftliche Kündigung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich geschädigt hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied durch schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats ab Zugang zu stellen ist, die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet allein und ausschließlich die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5
Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein Beiträge zu leisten. Diese Beiträge werden als Geldbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
-Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfenden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
– Verpflichtungsgeschäfte, die im Einzelfall zu einer finanziellen Verpflichtung des Vereins von mehr als € 25.000,00 führen.
– Ausschluss von Vorstandsmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann in Textform erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dieses spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beantragt. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden. Dieses gilt nicht für Änderungen der Satzung.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Sollten weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend sein, wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet oder -sollte kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein- von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.

Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen.
Der Protokollführer ist der 1. Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend, wird das Protokoll durch den 2. Schriftführer erstellt und ist dieser auch nicht anwesend durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Verstandes.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll aufgenommen, das von dem Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellung zu enthalten:

– Ort, Zeit und Dauer der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters, Wahlleiters und des Protokollführers
– Zahl der anwesenden Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
– Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung
– Ergebnisse von durchgeführten Wahlen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Satzung über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweitertem Vorstand.

Zu dem geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Schriftführer, der 1. und 2. Kassierer.

Zu dem erweiterten Vorstand gehören:

– die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
– der Oberst, Adjutant und Hauptmann
– die drei Fahnenträger der Männerfahne
– die drei Fahnenträger der Junggesellenfahne
– vier Beisitzer
– der amtierende König und der Vorjahreskönig
– der amtierende Scheffer und der Vorjahresscheffer
– der amtierende Kaiser
– die Schießwarte.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder einzelne allein vertretungsberechtigt ist.

Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen sofern die Vereinsgeschäfte dieses erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen. Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wird einberufen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst soweit in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Wahlperiode gewählt.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet zwischen den Kandidaten, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.

Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert.

§ 9
Kassenprüfer

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10
König

König kann jedes aktives Mitglied der St. Johannes Schützenbruderschaft werden. Er muss sich verpflichten, das Amt als König zwei Jahre im Sinne und mit den Wertvorstellungen der Bruderschaft zu verwalten. Der König muss wenigstens 18 Jahre alt sein, sollte aber ein Mindestalter von 21 Jahren haben. Der König entscheidet über die Wahl seiner Königin. Er ist auch verpflichtet, ein Schild für die Königskette anzufertigen.

§ 11
Nichtannahme der Königswürde

Sollte ein Mitglied, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grunde die Königswürde nicht annehmen, so muss er dafür Sorge tragen, den Rest des Schützenvogels wieder aufzusetzen.

Ferner hat dieses Mitglied als Sanktion auf dem Frühschoppen des Schützenvereins vor Ort 100 Liter Bier für die anwesenden Mitglieder auszugeben.

§12
Scheffer

Das Amt des Scheffers kann einem Vereinsmitglied übertragen werden. Der Scheffer sollte mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied kann sich ein halbes Jahr vor dem Schützenfest bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden für das Amt melden. Meldet sich kein Mitglied, ist der Vorstand berechtigt, ein langjähriges Mitglied auszusuchen.
Der Scheffer fertigt über seine Amtszeit einen Bericht.

§ 13
Proklamation

Die Königs- und Schefferproklamation findet nach dem Vogelschießen statt.
Der neue König erhält vom Verein ein Königsgeld, der neue Scheffer erhält vom Verein ein Scheffergeld. Die Höhe wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14
Kaiser

Alle fünf Jahre findet das Kaiserschießen statt. An dem Kaiserschießen darf jeder ehemalige König des Vereins teilnehmen.
Der Kaiser ist verpflichtet, ein Schild für die Kaiserkette anfertigen zu lassen.

§ 15
Pflichten der Mitglieder bei Festen

Die beteiligten Mitglieder am Schützenzug sind verpflichtet, mit weißer Hose, dunkler Jacke, Schützenhut und Handstock mit Blumenschmuck zu erscheinen.

Disziplin und Ordnung im Schützenzug sind zu wahren.

§ 16
Betätigung und Gebundenheit

Eine politische Betätigung des Vereins, sei es nach innen oder außen hin, ist nicht erlaubt oder beabsichtigt.
Eine konfessionelle Gebundenheit der Mitglieder besteht nicht.
Dem Schützenverein ist es erlaubt, gegen Kasse und Rechnung, andere Veranstaltungen zu feiern, die nicht gegen die Satzung verstoßen.

§ 17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und die beiden Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung des Vereins – dieses gilt nicht für den Fall einer Verschmelzung des Vereins mit einer anderen juristischen Person – fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
Verschiedenes

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2018 beschlossen.